b) In ihren Eingaben vom 15. September 2010 und vom 16. Oktober 2012 bestreitet die Gesuchstellerin, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt gewesen sei. Sie führt am 16. Oktober 2012 aus, dass davon ausgegangen werden dürfe, dass mit aktueller Kenntnis von einer Entlassung Umgang genommen worden wäre und sich eine Verwarnung als angemessen erwiesen hätte. Insofern als die Gesuchstellerin in ihrem Entschädigungsgesuch vom 15. September 2010 die Entschädigungsforderung u.a. damit begründet, dass das Strafverfahren zur Auflösung des Kantonsgericht KG Seite 8 von 16