3. a) Vorab gilt es, über den von der Gesuchsgegnerin 1 mit Stellungnahme vom 12. August 2014 gestellten Beweisantrag auf Beizug der Akten zum Verwaltungsverfahrens bzw. des Verfahrens vor Kantonsgericht und vor Bundesgericht betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses zu entscheiden. Sie hält fest, dass die Entlassung der Gesuchstellerin nicht Folge des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens gewesen sei. In ihrer Stellungnahme vom 19. September 2014 äussert sich die Gesuchstellerin nicht zu diesem Beweisantrag.