nehmen gehabt und habe die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung auch zur Abklärung der Tatvorwürfe des StGB gedient. Dennoch sei eine Ausscheidung der anwaltlichen Bemühungen im Hinblick auf das Verwaltungsstrafverfahren einerseits und das kantonale Strafverfahren andererseits unumgänglich, weil allfällige Entschädigungen nicht von denselben Behörden zu tragen seien.