Die Gesuchsgegnerin 2 weist darauf hin, dass die der Gesuchsergänzung vom 16. Oktober 2012 beigefügte Honorarnote nicht präzisiere, in welchem konkreten Verfahren die jeweiligen grundsätzlich honorarberechtigten anwaltlichen Bemühungen geleistet worden seien. Eine entsprechende Ausscheidung werde zwar kaum mit einer auf die Minute genauen Trennschärfe möglich sein, habe doch der Verteidiger der Gesuchstellerin in den Verhandlungen vor erster und zweiter Instanz im ein- und demselben Plädoyer sowohl zu den Anschuldigungen im kantonalen Strafverfahren wie auch zu derjenigen im Verwaltungsstrafverfahren Stellung zu