c) In ihrer Stellungnahme vom 19. September 2014 weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass der Untersuchungsrichter G.________ in dieser Angelegenheit während drei Jahren keine Untersuchungshandlung vorgenommen und nichts entschieden habe. Vielmehr habe er die Untersuchung der Swissmedic überlassen, welche trotz Anschuldigungen und dem gegen sie diesbezüglich geführten Verfahren zu keinem Zeitpunkt durchgedrungen sei. Sie behauptet, ihre Argumentation bezüglich der Kenntnis von der Existenz der schwarzen Kasse durch das Spital, des Nichtbestehens eines Pflichtenhefts sowie der Anwendbarkeit des Spitalreglements seien unbeachtet geblieben. Kantonsgericht KG Seite 7 von 16