Sie weist darauf hin, dass die Mediatisierung keine Folge der strafrechtlichen Untersuchung sei. Die Strafverfolgungsbehörden hätten keine aktive Informationspolitik betrieben. Die Medienabdeckung dieses Ereignisses sei die Folge der verwaltungsrechtlichen Verfahren und möglicherweise auch der besonderen persönlichen Situation der Gesuchsstellerin. Somit bestehe auch hier keine Kausalität zum Strafverfahren.