Hinsichtlich des Verlustes des Lehrauftrags verlange das Gesamtwohl der Universität, dass eine korrekte Beziehung zwischen der Universität und den Angehörigen des Lehrkörpers bestehe, womit auch eine Vorbildfunktion der Dozenten für die Studierenden einhergehe. Eine solche Funktion sei deshalb nicht mit der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Dozenten vereinbar.