Die Gesuchsgegnerin 1 hebt hervor, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Bundesgericht als gerechtfertigt beurteilt worden sei. Ursache der bereits am 7. Juli 2006 verfügten Entlassung sei einzig die Existenz „schwarzer Kassen“ gewesen. Die Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden sei jedoch erst am 3. August 2006 erfolgt. Somit sei das Strafverfahren gar nicht kausal für die Entlassung gewesen. Hinsichtlich des Verlustes des Lehrauftrags verlange das Gesamtwohl der Universität, dass eine korrekte Beziehung zwischen der Universität und den Angehörigen des Lehrkörpers bestehe, womit auch eine Vorbildfunktion der Dozenten für die Studierenden einhergehe.