Sie weist darauf hin, dass die teilweise Nichtverurteilung ihren Grund nicht darin habe, dass gewisse Sachverhalte weggefallen seien, sondern einzig darauf zurückzuführen sei, dass der für die gesamte Untersuchung identische Sachverhalt, nämlich die Existenz nicht offizieller Konten der Spitalapotheke des Kantonsspitals, der Grund der Zahlungen auf diese Konten und die Verwendung der dort liegenden Mittel, schliesslich nur unter einem Aspekt, nämlich dem der ungetreuen Geschäftsbesorgung, strafbar gewesen sei. Die Untersuchung habe sich auf diese Konten bezogen und der Umstand, dass der juristische Blick auch auf Straftaten gerichtet