Ein Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, welches 1996 begonnen habe, bestünde aus heutiger Sicht und mit Rücksicht auf die nunmehr bestätigten Vorhaltungen insoweit nicht, als den als rechtswidrig erachteten Auszahlungen der Pikettentschädigungen eine blosse Anwendung des Personalgesetzes zugrunde gelegen sei. Es sei zwar korrekt, dass sie zur Erlangung der Pikettentschädigungen den Rechtsweg hätte beschreiten sollen, doch es dürfe davon ausgegangen werden, dass mit heutiger Kenntnis von einer Entlassung Abstand genommen worden wäre und sich eine Verwarnung als angemessen erwiesen hätte.