Sie räumt ein, dass sie angesichts der Tatsache, dass sie nicht von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen worden sei, einen Teil des ihr erwachsenden Schadens selbst zu tragen habe. Dieser Umstand sei bei der Festsetzung ihrer Parteientschädigung bereits insofern berücksichtigt worden, als während der mehr als 6-jährigen Verfahrensdauer nicht sämtliche Interventionen vollumfänglich erfasst worden seien und dem Interessenwert von Fr. 150‘000.- nicht Rechnung getragen worden sei. Die Verfahrensdauer von annähernd 6 Jahren, welche ihr in keiner Weise anzulasten sei, erweise sich als schwerwiegend.