Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 ergänzte die Gesuchstellerin ihr Entschädigungsgesuch vom 15. September 2012. Sie hält fest, dass sie zwischenzeitlich mit Ausnahme vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen worden sei. Sie räumt ein, dass sie angesichts der Tatsache, dass sie nicht von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen worden sei, einen Teil des ihr erwachsenden Schadens selbst zu tragen habe.