Erwägungen 1. a) Die eidgenössische Strafprozessordnung (StPO) trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Gemäss Art. 449 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Demnach prüft die Strafbehörde den Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Verfahren, die bei Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung hängig sind, werden nach dem neuen Recht fortgeführt (Art. 449 Abs. 1 StPO).