Alsdann wurden die Strafakten im Verwaltungsverfahren betreffend die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung beigezogen. Dieses Verfahren wurde mit Bundesgerichtsurteil vom 27. Januar 2014 rechtskräftig entschieden. H. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 ergänzte A.________ (nachfolgend: die Gesuchstellerin) ihr Entschädigungsgesuch vom 15. September 2010. In ihrer Stellungnahme zum Entschädigungsgesuch vom 12. August 2014 beantragt die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Gesuchsgegnerin 1), das Entschädigungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Eingabe vom 19. September 2014 äusserte sich die Gesuchstellerin zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2014.