Swissmedic stellte die Anträge, A.________ sei der mehrfachen vorsätzlichen, eventuell der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. b (evt. auch i.V.m. Art. 87 Abs. 3) HMG schuldig zu sprechen und zu Bussen von Fr. 2‘000.- und Fr. 800.- zu verurteilen. Zudem stellte sie Anträge zur Verteilung der Verfahrenskosten in den verschiedenen Verfahrensstadien. Mit Urteilen vom 3. Juli und 11. Dezember 2012 wies das Bundesgericht die beiden Beschwerden ab.