Zudem verpflichtete er A.________ gestützt auf Art. 71 StGB zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 10‘612.- an den Kanton Freiburg. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden je hälftig A.________ und dem Staat Freiburg auferlegt, während die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bezüglich Verletzung des Heilmittelgesetzes dem Bund auferlegt wurden. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden A.________ und Swissmedic zu je zwei Fünfteln und dem Staat Freiburg zu einem Fünftel auferlegt. Für die Berufungsverfahren betreffend Swissmedic und der Staatsanwaltschaft wurden A.________ Parteientschädigungen von Fr. 2‘800.- bzw. Fr. 1‘400.- zugesprochen. Kantonsgericht KG