F. Mit Urteil vom 16. September 2011 wurden die Berufungen von Swissmedic und von A.________ vom Strafappellationshof abgewiesen, während die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen wurde. Der Strafappellationshof sprach A.________ der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen im Jahr 2003, sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (mit Bereicherungsabsicht), begangen in der Zeit von Ende 1996 bis April 2006, schuldig und verurteilte sie deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem verpflichtete er A.___