Mit Urteil vom 21. Januar 2011 befand die Strafkammer, nach neuer Strafprozessordnung erkenne die jeweilige Strafbehörde über den Anspruch auf Entschädigung, weshalb die Beurteilung des Entschädigungsgesuchs in die Zuständigkeit des Strafappellationshofs falle und sie die Akten an den Appellationshof übermittelte (Verfahren 502 2010 511). Dieser Entscheid ist rechtskräftig.