E. Am 15. September 2010 reichte A.________ bei der Strafkammer ein Entschädigungsgesuch im Sinne von Art. 242 StPO-FR ein. Sie beantragt eine Entschädigung zu Lasten des Staates von insgesamt Fr. 650'000.-, davon Fr. 500‘000.- für wirtschaftliche Einbussen, Fr. 50'000.- für erlittene seelische Unbill sowie Fr. 100'000.- für ihre Verteidigungskosten. In ihrem Urteil vom 20. September 2010 entschied die Strafkammer, das Entschädigungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in den Angelegenheiten 501 2010 55/56 und 57 zu sistieren.