314 StGB), der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), des Sich bestechen lassens (Art. 322quarter StGB), der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) sowie der Übertretung gegen das Heilmittelgesetz (Art. 87 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 33 Abs. 2 HMG). Zudem verpflichtete es A.________ gestützt auf Art. 71 StGB zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 10‘612.- an den Kanton Freiburg. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden je hälftig A.________ und dem Staat Freiburg auferlegt, während die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bezüglich Verletzung des Heilmittelgesetzes dem Bund auferlegt wurden.