C. Das Strafgericht der Saane sprach A.________ mit Urteil vom 20. November 2009 der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig, begangen in der Zeit vom 20. November 2002 bis April 2006, und verurteilte sie deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es stellte fest, dass die A.________ zur Last gelegten ungetreuen Geschäftsbesorgungen, angeblich begangen vor dem 20. November 2002, verjährt sind. Das Strafgericht der Saane sprach A.________ frei von den Vorwürfen der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff.