Sachverhalt A. A.________ war seit dem 1. Oktober 1996 als B.________ angestellt. Als sie die Stelle antrat, wurde ihr von ihrem Vorgänger ein Sparbüchlein der Kantonalbank mit einem Kontostand von Fr. 484.- übergeben; dieses wandelte sie in ein normales Konto um und eröffnete zudem das Postkonto ccc mit der Bezeichnung D.________. Dieses Konto war für die Pharmazie des Kantonsspitals bestimmt und A.________ war zeichnungsberechtigt, wie auch ihre jeweiligen Stellvertreter. Wieweit die Direktion über die Existenz dieser Konten informiert war, ist unklar. Nicht bekannt waren die Bezüge und Eingänge, die über dieses Konto abgewickelt wurden.