{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2011-83_2015-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2011_83_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ed183d2b99a823bf7771eeeb5f7c3c7d20e23e1cc258978e14e44659be52941ab7547ccb0cb8ef3abd363e8e3b63f979&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ed183d2b99a823bf7771eeeb5f7c3c7d20e23e1cc258978e14e44659be52941ab7547ccb0cb8ef3abd363e8e3b63f979&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2011_83", "Checksum": "85057d2ac57875be6345f02bf0c65f39"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2011 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.06.2015 501 2011 83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 15.06.2015 501 2011 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:45:30", "Checksum": "bf33d0969e95f9674e16e94ac22b771a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.06.2015 501 2011 83\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\nMassgebend ist in erster Linie das Verhalten der Behörden. Vorliegend wurde gestützt auf eine\nMeldung des vormaligen Kantonsspitals bzw. der Anzeige vom 3. August 2006 (act. 2000 ff.) vom\nUntersuchungsrichter ein Strafverfahren eröffnet, während mit Eröffnungsverfügung vom\n19. September 2007 von der Swissmedic parallel ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet wurde\n(act. 000063). Die untersuchungsrichterliche Einvernahme der Gesuchstellerin wurde am\n7. August 2007 (act. 3000) und die verwaltungsstrafrechtliche Einvernahme am 10. April 2008\ndurchgeführt (act. 000095). Am 11. April 2008 forderte Swissmedic den Generaldirektor des\nFreiburger Spitals zur Einreichung diverser Beweismittel auf, welcher dieser Aufforderung mit\nEingabe vom 30. April 2008 Folge leistete (act. 000123 ff.). Am 23. Juni 2008 bat die zuständige\nUntersuchungsrichterin den Untersuchungsleiter von Swissmedic, sie über das weitere Vorgehen\nzu informieren und ihr mitzuteilen, ob und wann mit einem Entscheid von Swissmedic zu rechnen\nsei. Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 informierte der Untersuchungsleiter die\nUntersuchungsrichterin, dass der Entscheid über das weitere Vorgehen, nämlich über eine\nEinstellung des Verwaltungsstrafverfahrens oder die Erstellung eines Schlussprotokolls mit\ngleichzeitigem Ersuchen um Vereinigung des Verwaltungsstrafverfahrens mit dem im Kanton\nFreiburg hängigen Strafverfahren, voraussichtlich bis Ende Juli 2008 erfolgen werde. In seinem\nSchreiben vom 30. Juli 2008 teilte der Untersuchungsleiter der zuständigen\nUntersuchungsrichterin mit, dass der Entscheid über das weitere Vorgehen bis spätestens am\n15. August 2008 erfolgen werde und erliess sein Schlussprotokoll am 14. August 2008. Am\n13. November 2008 wurde die Gesuchstellerin sowie eine Auskunftsperson von der Swissmedic\neinvernommen und am 16. Dezember 2008 erfolgte die Einvernahme einer weiteren\nAuskunftsperson. Am 16. Januar 2009 erstellte der Untersuchungsleiter ein weiteres\nSchlussprotokoll, welches neben der Gesuchstellerin auch einen Vertreter der Firma Roche betraf.\nMit Strafbescheiden vom 18. und 19. März 2009 verurteilte er die Gesuchstellerin wegen\nAnnehmens geldwerter Vorteile für die Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln, begangen\nzwischen November 2002 und Oktober 2004, in Freiburg zu einer Busse von Fr. 2‘000.- bzw.\nFr. 800.- und auferlegte ihr einen Teil der Verfahrenskosten. Gegen diese Strafbescheide erhob\ndie Gesuchstellerin am 20. April 2009 Einsprache. Die zuständige Untersuchungsrichterin erliess\nam 1. Juli 2009 eine Einstellungs- und Überweisungsverfügung. Die Verhandlung vor dem\nBezirksstrafgericht fand am 11. November 2009 statt und das begründete Urteil wurde der\nGesuchstellerin am 16. August 2010 zugestellt. Der Strafapellationshof fällte sein Urteil gleich im\nAnschluss an die Verhandlung vom 16. September 2011 und das Bundesgericht wies die von\nGesuchstellerin erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Dezember 2012 ab.\n\nEntgegen den Behauptungen der Gesuchstellerin ist die Dauer des diesem\nEntschädigungsgesuch zugrunde liegenden Verfahrens nicht als unverhältnismässig lang zu\nqualifizieren. Die Untersuchung hat zwar relativ lange gedauert, doch das ist auf die Parallelität\nKantonsgericht KG\n\nSeite 15 von 16\n\nzwischen Straf- und Strafverwaltungsuntersuchung und deren wechselseitige Abhängigkeit\nzurückzuführen. Die Behörden blieben nie über längere Zeit untätig und auch die Länge der\nGerichtsverfahren ist als üblich zu qualifizieren. Aus diesen Gründen muss das Gesuch auf\nEntschädigung auch in diesem Punkt abgewiesen werden.\n\nbb) Was die breite Darlegung des Verfahrens in den Medien betrifft, führt die Gesuchstellerin\naus, dass ihre Identität bekannt gegeben worden sei wie auch der Umstand, dass sie sich einer\nGeschlechtsumwandlung unterzogen habe. Sie weist darauf hin, dass H.________, I.________,\nJ.________, K.________ sowie die L.________ eine aktive Informationspolitik gegen sie betrieben\nhätten, unterlässt es aber, ihre Behauptung mit den entsprechenden Beweismitteln zu\nuntermauern. In den umfangreichen Akten befindet sich lediglich eine Medienmitteilung vom 9.\nNovember 2006, welche darüber informiert, dass der Verwaltungsrat des Kantonsspitals\nentschieden habe, die Gesuchstellerin wegen Verletzung gegen die Treuepflicht zu entlassen. In\ndieser Medienmitteilung wird weder die Identität der Gesuchstellerin noch der Umstand, dass sie\nsich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, bekannt gegeben. Die von der\nGesuchstellerin beschuldigten Personen waren mit Ausnahme von K.________ nicht ins\nStrafverfahren involviert und in den Akten befindet sich kein einziger Hinweis darauf, dass der\nGerichtspräsident des Bezirksstrafgerichts der Saane gegenüber den Medien\npersönlichkeitsverletzende Äusserungen über die Gesuchstellerin gemacht hätte. Mangels\nNachweises bzw. Substantiierung ihres Vorwurfs der aktiven persönlichkeitsverletzenden\nInformationspolitik ist das Gesuch auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\ncc) Schliesslich macht die Gesuchstellerin geltend, das Strafverfahren sei für sie selbst\nsowie ihre Familie sehr belastend gewesen. Ihrer Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht kommt\nsie jedoch wiederum nicht nach und unterlässt es, den Nachweis für diese\nPersönlichkeitsverletzung zu erbringen. Folglich ist das Gesuch auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\n8. Es werden keine zusätzlichen Gerichtskosten erhoben und Parteientschädigungen\nausgerichtet.\n\n(Dispositiv auf der folgenden Seite)\nKantonsgericht KG\n\nSeite 16 von 16\n\nDer Hof erkennt:\nI. Das Entschädigungsgesuch wird teilweise gutgeheissen.\n\n"}