{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2011-83_2015-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2011_83_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ed183d2b99a823bf7771eeeb5f7c3c7d20e23e1cc258978e14e44659be52941ab7547ccb0cb8ef3abd363e8e3b63f979&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ed183d2b99a823bf7771eeeb5f7c3c7d20e23e1cc258978e14e44659be52941ab7547ccb0cb8ef3abd363e8e3b63f979&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2011_83", "Checksum": "85057d2ac57875be6345f02bf0c65f39"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2011 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.06.2015 501 2011 83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 15.06.2015 501 2011 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:45:30", "Checksum": "bf33d0969e95f9674e16e94ac22b771a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.06.2015 501 2011 83\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\nDie Gesuchstellerin unterlässt es trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht, zu begründen,\ninwiefern der Verlust ihres Lehrauftrags an der Universität Freiburg durch das Strafverfahren\nverursacht worden sei. Den Akten sind ebenfalls keine Hinweise auf einen Zusammenhang zu\nentnehmen. Mangels Nachweises eines Kausalzusammenhangs ist das Gesuch auf\nEntschädigung wirtschaftlicher Einbussen auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\n7. a) Bei teilweisem Freispruch hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für\nbesonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei\nFreiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Genugtuung bezweckt einen Ausgleich für\nerlittene Unbill. Vorausgesetzt wird eine besonders schwere Verletzung der persönlichen\nVerhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR, die Verletzung muss mithin eine\ngewisse Intensität erreichen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Die Verletzung\nder Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung. Als Beispiele können neben der\nungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die publik gewordene Hausdurchsuchung,\neine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien wie auch allfällige\nProbleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder\npersönlichkeitsverletzende Äusserungen durch die Strafbehörden aufgeführt werden. In anderen\nFällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der\nVerletzung glaubhaft zu machen (BSK StPO-STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Art. 429 N\n26 ff.).\n\naa) Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die\nHand und bringen sie ohne begründete Verzögerung zum Abschluss. Der Grundsatz des\nBeschleunigungsgebots ist ein wichtiger Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren und ist in\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie in Art. 14 Abs. 3 IPBPR verankert. Zweck des\nBeschleunigungsgebots ist es primär, zu verhindern, dass eine beschuldigte Person unnötig lange\nZeit über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen und den Belastungen eines\nStrafverfahrens ausgesetzt bleibt (BGE 124 I 139 E. 2a). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet\ndie Behörden, im einzelnen Verfahren möglichst rasch tätig zu werden und ist von ihnen ab dem\nZeitpunkt, in welchem die betroffene Person vom Verfahren Kenntnis hat und beeinträchtigt wird,\nzu beachten. Das Verfahren muss innert angemessener Frist beendet werden. Es besteht keine\nkonkrete zeitliche Vorgabe für die Dauer des Verfahrens im Idealfall, die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer wird vielmehr angesichts der spezifischen Umstände des Falls und gemäss den\nrelevanten Kriterien entschieden. Neben dem wichtigsten Kriterium, dem Verhalten der Behörden,\nsind verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, namentlich der Umfang und die\nKomplexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Person und die Bedeutung des\nKantonsgericht KG\n\nSeite 14 von 16\n\nVerfahrens für die beschuldigte Person. Das Beschleunigungsgebot kann sowohl durch eine\nübermässig lange Verfahrensdauer als auch durch die nicht zu rechtfertigende Untätigkeit der\nBehörden während einzelner Verfahrensabschnitte verletzt werden. Scheint die Gesamtdauer\nvöllig unverhältnismässig zu sein, kann eine Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere\nFaktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint die Gesamtdauer a priori nicht\nübermässig lange, muss geprüft werden, ob die Behörden während einzelner\nVerfahrensabschnitte ungerechtfertigt lange inaktiv geblieben sind. Nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit\nvon 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung oder eine Dauer von vier Jahren zwischen\ndem Erlass der Überweisungsverfügung und der Anklageerhebung (Urteil des Bundesgerichts\n6B_94/2010 vom 23. April 2010).\n\n"}