{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2011-83_2015-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2011_83_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ed183d2b99a823bf7771eeeb5f7c3c7d20e23e1cc258978e14e44659be52941ab7547ccb0cb8ef3abd363e8e3b63f979&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ed183d2b99a823bf7771eeeb5f7c3c7d20e23e1cc258978e14e44659be52941ab7547ccb0cb8ef3abd363e8e3b63f979&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2011_83", "Checksum": "85057d2ac57875be6345f02bf0c65f39"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2011 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.06.2015 501 2011 83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 15.06.2015 501 2011 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:45:30", "Checksum": "bf33d0969e95f9674e16e94ac22b771a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.06.2015 501 2011 83\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\n cc) Für das Verwaltungsstrafverfahren macht die Gesuchstellerin einen Zeitaufwand von\n38.75 Stunden geltend. Die von ihr in Rechnung gestellten Auslagen wurden bereits bei der\nFestsetzung der Entschädigung für das Strafverfahren berücksichtigt. Angesichts der Tatsache,\ndass dort aber nur 50 % der veranschlagten Kosten der Entschädigung unterliegen, sind die\nAuslagen für das Verwaltungsstrafverfahren auf pauschal Fr. 50.- festzusetzen. Hinzu kommt die\nReiseentschädigung für die Einvernahmen bei der Swissmedic. Zwei Fahrten von Freiburg nach\nBern aller-retour zu Fr. 330.- (132 km x Fr. 2.50). Dem Gesagten zu Folge ist bei einem\nKantonsgericht KG\n\nSeite 12 von 16\n\nZeitaufwand von insgesamt 38.75 Stunden zu Fr. 270.- (Fr. 10‘462.50), Auslagen\ninkl. Reiseentschädigung von Fr. 380.-, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 867.40, eine\nPauschalentschädigung von Fr. 11‘709.90 angemessen.\n\nGestützt auf Ziffer III.5 des Urteils des Strafappellationshofs vom 16. September 2011 ist diese\nEntschädigung durch den Bund auszurichten.\n\nDas Gesuch auf Entschädigung ist somit teilweise und im vorgenannten Umfang gutzuheissen.\n\n6. a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte bei teilweisem Freispruch\nAnspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen\nBeteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Entschädigt werden Lohn- und Erwerbseinbussen,\ndie wegen Freiheitsentzuges oder der Beteiligung an den Verfahrensverhandlungen erlitten\nwurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Ebenfalls der\nEntschädigung unterliegen Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen, Krankheit,\neingetretene Arbeitsunfähigkeit und Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens, wobei\ndiesbezüglich irrelevant ist, ob eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde oder nicht. Es sind\njedoch nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane\nverursacht wurden. Zu ersetzen ist aber sowohl unmittelbarer wie auch mittelbarer Schaden,\nsoweit der adäquate Kausalzusammenhang noch gegeben ist. Somit ist auch der Schaden der\ndurch das Strafverfahren verursachten Arbeitslosigkeit zu ersetzen oder der Schaden, der durch\neine Haftpsychose oder einer anderen mit der Inhaftierung nachgewiesenermassen im\nZusammenhang stehenden Krankheit verursacht wurde. Die beschuldigte Person hat die\nwirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch das Strafverfahren zu belegen\nbzw. glaubhaft zu machen. Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbussen sind die\nzivilrechtlichen Regeln anzuwenden, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzurechnen sind\n(BSK StPO-STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Art. 429 N 23 ff.; Urteil UH1120377 des\nObergerichts Zürich vom 3. März 2014 E. 2).\n\nb) Die Gesuchstellerin begründet ihren Entschädigungsanspruch im Wesentlichen mit dem\nVerlust ihrer Arbeitsstelle als Kantonsapothekerin und ihres Lehrauftrags an der Universität\nFreiburg. Sie führt aus, ein Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestünde rückblickend\nund mit Rücksicht auf die nunmehr bestätigten Vorhaltungen nicht, so dass mit heutiger Kenntnis\nvon einer Entlassung Abstand genommen worden wäre und sich eine Verwarnung als\nangemessen erwiesen hätte. Aufgrund des fortdauernden Verfahrens habe sie nicht die\nMöglichkeit gehabt, eine annähernd gleichwertige Stelle zu finden. Sie macht geltend, der\nVerdienstrückgang könne langfristig auf mindestens 50% beziffert werden.\n\nAus den Akten geht hervor, dass der Verwaltungsrat N.________ am 7. Juli 2006 mit sofortiger\nWirkung die Dienstenthebung verfügte und die Gehaltszahlungen per 31. Juli 2006 einstellte. Bei\nder Dienstenthebung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche die Sicherstellung\ngefährdeter Interessen des Arbeitgebers bis zum Abschluss des Hauptverfahrens bezweckt und\nDringlichkeit voraussetzt. Wenn aus triftigen Gründen anzunehmen ist, dass das Dienstverhältnis\nnach der Dienstenthebung aufgrund einer Verfehlung des Mitarbeiters nicht fortgesetzt werden\nkann, so kann die Dienstenthebung mit einer Einstellung der Gehaltszahlungen verbunden\nwerden. Die Verfügung vom 7. Juli 2006 wurde vom Verwaltungsrat mit der bewussten\nVerschweigung der Existenz eines Kontos begründet. Der Verwaltungsrat erstattete jedoch erst\nam 3. August 2006 Anzeige bei den Strafuntersuchungsbehörden und am 6. November 2006\nentliess er die Gesuchstellerin fristlos. Bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom\n7. Juli 2006 ging der Verwaltungsrat davon aus, dass das Dienstverhältnis nach der\nKantonsgericht KG\n\nSeite 13 von 16\n\nDienstenthebung verbunden mit einer Einstellung der Lohnzahlungen nicht fortgesetzt werde bzw.\ndass die Gesuchstellerin entlassen werde. Die Voraussetzungen für eine Dienstenthebung mit\nEinstellung der Lohnzahlungen sind vergleichbar mit denjenigen der fristlosen Entlassung. Folglich\nwaren die Voraussetzungen zur fristlosen Entlassung und dem damit verbundenen Verlust der\nStelle bereits vor der Einreichung der Strafanzeige am 3. August 2006 erfüllt und sind in keiner\nWeise auf das Strafverfahren zurückzuführen. Ursache der fristlosen Entlassung war einzig die\nExistenz „schwarzer Kassen“, das gegen die Gesuchstellerin eingeleitete Strafverfahren war\nhingegen nicht kausal für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Aus diesem Grund ist\ndas Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Stellenverlust und dem Strafverfahren\nklar zu verneinen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die fristlose Auflösung des\nDienstverhältnisses vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. Januar 2014 als rechtmässig erachtet\nwurde. Aus diesen Gründen ist das Gesuch auf Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen in\ndiesem Punkt abzuweisen.\n\n"}