{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2011-83_2015-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2011_83_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ed183d2b99a823bf7771eeeb5f7c3c7d20e23e1cc258978e14e44659be52941ab7547ccb0cb8ef3abd363e8e3b63f979&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ed183d2b99a823bf7771eeeb5f7c3c7d20e23e1cc258978e14e44659be52941ab7547ccb0cb8ef3abd363e8e3b63f979&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2011_83", "Checksum": "85057d2ac57875be6345f02bf0c65f39"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2011 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.06.2015 501 2011 83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 15.06.2015 501 2011 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:45:30", "Checksum": "bf33d0969e95f9674e16e94ac22b771a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.06.2015 501 2011 83\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\nAus den Akten ist ersichtlich, dass Rechtsanwalt Clerc die für die Klientin im Verwaltungs-, im\nStraf- sowie im Verwaltungsstrafverfahren erbrachten Arbeiten im selben „Extrait du journal\ninterne, Affaire: mmm“ erfasst hat, statt die in den verschiedenen Verfahren ausgeführten\nTätigkeiten separat abzurechnen. Es ist ersichtlich, dass mit der im Rahmen des\nVerwaltungsverfahrens eingereichten Kostenliste dieselben Arbeiten verrechnet worden sind wie in\nder im vorliegenden Entschädigungsverfahren unterbreiteten Honorarnote (doppelt verrechnete\nArbeiten werden in der als Beilage zum Urteil zugestellten überarbeiteten Kostennote „gelb“\ngekennzeichnet). Es ist zudem festzustellen, dass eine Kopie im Verwaltungsverfahren noch mit\n40 Rappen verrechnet worden ist, während sie im Strafverfahren mit Fr. 1.- in Rechnung gestellt\nwird. Ausserdem werden mit der Kostenliste Arbeiten geltend gemacht, welche anlässlich des\nBerufungsverfahrens erbracht worden sind und für welche die Gesuchstellerin bereits mit Urteil\nvom 16. September 2011 teilweise entschädigt worden ist. Wenn die Gesuchstellerin nun für das\nerstinstanzliche Strafverfahren eine Entschädigung für die Auslagen ihrer Verteidigung beantragt\nund im Rahmen dieser Geltendmachung Arbeiten fakturiert, die anlässlich des\nVerwaltungsverfahrens oder des Berufungsverfahrens erbracht worden sind, ist ihr Verhalten\nzumindest als leichtfertig zu qualifizieren.\n\nDen Akten ist zu entnehmen, dass 50 Stunden Arbeitsaufwand doppelt verrechnet worden sind,\nd.h. sowohl mit der dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Verwaltungsverfahrens\nvorgelegten Kostenliste vom 3. Juni 2013 als auch mit der dem Strafappellationshof vorgelegten\nHonorarnote vom 16. Oktober 2012. Es ist ersichtlich, dass diese zweifach fakturierten Arbeiten im\nVerwaltungsverfahren erfolgten. Zwecks Sachverhaltsfeststellung für das Strafverfahren können\nKantonsgericht KG\n\nSeite 11 von 16\n\nsich die im Verwaltungsverfahren erbrachten Aufwendungen aber als nützlich erweisen, deshalb\nrechtfertigt es sich bei der Festsetzung der Entschädigung für die Verteidigungskosten 10 Stunden\nder 50 doppelt verrechneten Stunden zu berücksichtigen.\n\nFür das erstinstanzliche Strafverfahren verrechnet die Gesuchstellerin einen Zeitaufwand von\n52.25 Stunden. Die Strafverhandlung dauerte 2 Tage und deren Vorbereitung nahm 3-4 Tage in\nAnspruch. Der von Rechtsanwalt Clerc in Rechnung gestellte Aufwand von 52.25 Stunden\nerscheint somit gerechtfertigt. Zusätzlich gilt es wie bereits erwähnt 10 der 50 doppelt\nverrechneten Stunden zu berücksichtigen, was einen Zeitaufwand von insgesamt 62.25 Stunden\nergibt.\n\nbb) Die Strafprozessordnung setzt den im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu\nberücksichtigenden Anwaltstarif nicht fest. Dieser wird auch vom freiburgischen Gesetzgeber nicht\nfestgelegt. Die Verteidigungskosten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des\nFalls bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen. Die Strafkammer des Kantonsgerichts hat\nentschieden, dass der zwischen dem Rechtsvertreter und dem Klient vereinbarte Stundenansatz\nmassgebend sei, vorausgesetzt er überschreite den üblichen Rahmen nicht. Die Strafkammer des\nKantonsgerichts hat in zwei im letzten Jahr ergangenen Urteilen festgehalten, dass ein\nStundenansatz von Fr. 250.- bzw. Fr. 270.- dem üblichen Tarif entspreche (Entscheid vom 23. Mai\n2014 E. 3 in FZR 2014, S. 78; Entscheid 502 2013 222 vom 27. Januar 2014 E. 2c).\n\nBezüglich des von Gesuchstellerin geltend gemachten Anspruchs auf Verzugszinsen ist darauf\nhinzuweisen, dass der Ausgang des Verwaltungsverfahrens bezüglich der fristlosen Entlassung\nder Gesuchstellerin für die Beurteilung der vorliegenden Entschädigungsforderung massgebend\nist. Über die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung wurde mit Bundesgerichtsurteil vom\n27. Januar 2014 rechtskräftig entschieden. Am 8. Juli 2014 wurde der Gesuchsgegnerin 1 das\nEntschädigungsgesuch mit Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom\n19. September 2014 äusserte sich die Gesuchsgegnerin 1 zu dieser Stellungnahme, am\n19. Januar 2015 die Gesuchsgegnerin 2. Zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und\ndem heute ergangenem Entscheid liegen fast 5 Monate, die Verfahrensdauer ist somit als\nangemessen zu qualifizieren und die Zinsforderung als unbegründet abzuweisen.\n\nDer von Rechtsanwalt Clerc geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- erachtet der\nStrafappellationshof als zu hoch; er ist gestützt auf die hiesige Rechtsprechung auf Fr. 270.-\nherabzusetzen. Bezüglich der von ihm veranschlagten Auslagen ist darauf hinzuweisen, dass eine\nKopie mit 40 Rappen entschädigt wird. Reiseentschädigungen für Fahrten innerhalb von Freiburg\nwerden pauschal mit Fr. 15.- entschädigt. Dem Gesagten zu Folge ist bei einem Zeitaufwand von\ninsgesamt 62.25 Stunden zu Fr. 270.- (Fr. 16‘807.50), Auslagen inkl. Reiseentschädigung von\nFr. 294.90, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 1‘368.20, eine Pauschalentschädigung von\nFr. 18‘470.60 angemessen, welche entsprechend des erstinstanzlichen Verfahrensausgangs zur\nHälfte zu entschädigen ist. Folglich ist die der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a\nStPO zuzusprechende Entschädigung auf Fr. 9‘235.30 festzusetzen.\n\n"}