{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2011-83_2015-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2011_83_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ed183d2b99a823bf7771eeeb5f7c3c7d20e23e1cc258978e14e44659be52941ab7547ccb0cb8ef3abd363e8e3b63f979&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ed183d2b99a823bf7771eeeb5f7c3c7d20e23e1cc258978e14e44659be52941ab7547ccb0cb8ef3abd363e8e3b63f979&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2011_83", "Checksum": "85057d2ac57875be6345f02bf0c65f39"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2011 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.06.2015 501 2011 83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 15.06.2015 501 2011 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:45:30", "Checksum": "bf33d0969e95f9674e16e94ac22b771a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.06.2015 501 2011 83\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\nIn einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die teilweise freigesprochene Gesuchstellerin Anspruch\nauf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer\nVerfahrensrechte geltend machen kann, bevor es zu klären gibt, ob die Ausrichtung einer\nEntschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am\nStrafverfahren entstanden sind sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer\npersönlichen Verhältnisse, gerechtfertigt sind.\n\n5. a) Der Anspruch auf Entschädigung umfasst grundsätzlich auch die Auslagen für die Verteidigung (429 Abs. 1 lit. a StPO). Liegt ein Bagatellstraffall vor, der von den polizeilichen Behörden\nohne Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur untersucht und in der Folge eingestellt\nwerden kann, gebieten Verfassung und EMRK nicht, dass die Öffentlichkeit die Kosten\nanwaltlicher Bemühungen trägt. Hingegen sind dem obsiegenden Beschuldigten die\nVerteidigungskosten zu ersetzen, wenn er nach den Umständen objektiv begründeten Anlass\nhatte, einen Anwalt beizuziehen (BGE 110 Ia 156 E. 1b). Dies ist nach heutigem Verständnis stets\ndann der Fall, wenn eine Strafuntersuchung, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat,\nnach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt, sondern weitergeführt wird (DONATSCH/SCHMID,\nKommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 43 N 10; vgl. auch\nunveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2007vom 11. Februar 2008). Um zu\nbeurteilen, ob der Beizug eines Rechtsanwalts sachlich geboten war, sind weiter die Schwere des\nTatvorwurfs, der Grad der Komplexität des Sachverhalts und die persönlichen Verhältnisse des\nBeschuldigten zu berücksichtigen (BSK StPO-WERENBERGER/BERNHARD, Art. 429 N 13). Zu\nerstatten sind die notwendigen Verteidigungskosten (BGE 115 IV 156 E. 2b). Bezüglich der\nNotwendigkeit der Parteikosten darf indessen kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn\nVerteidigungskosten müssen grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden,\nwenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als der Verteidiger in Anspruch genommen wurde, zulässig\nwar und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind,\nwelche sich bei sorgfältiger Interessenabwägung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen\nverantworten lassen (BGE 115 IV 157 E. 2c). Dabei ist es Sache des Anwaltes, bei seinen\nAufwendungen für die Respektierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu sorgen\n(HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 109\nN 5). Es ist von ihm zu verlangen, dass seine Arbeit eine gewisse Speditivität, Effektivität und\nKonzentration auf das Wesentliche aufweist. Der Verteidiger ist verpflichtet, die Notwendigkeit von\nprozessualen Vorkehren im Interesse des Beschuldigten sachgerecht und kritisch abzuwägen.\nNicht zu entschädigen sind deshalb überflüssige oder unverhältnismässig hohe Aufwendungen.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 16\n\nAnderseits muss der Verteidiger alles prüfen, was seinem Mandanten von Nutzen sein könnte. Mit\ndem Vorwurf, es seien überflüssige Bemühungen getätigt worden, sollte deshalb zurückhaltend\numgegangen werden (R. WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an\nunschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998,\nS. 114 f. mit Hinweisen). Auch verfügt der Anwalt bei der Festsetzung seines Honorars über einen\ngewissen Ermessensspielraum. Ein richterliches Eingreifen ist nur geboten, wenn ein\nMissverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und dem Honorar besteht (W. FELLMANN, Berner\nKommentar, Art. 394 N 426 OR; FZR 2000, S. 117 f., E. 5).\n\nb) aa) Der Anspruch auf Entschädigung der Verteidigungskosten ist mittels Kostennote,\nwelche die geleisteten Arbeiten (Besprechung mit dem Klienten, Einvernahmen, Verfassung von\nRechtsschriften, Aktenstudium, Reisekosten etc.), auflistet, zu belegen. Für den Adressaten\nmüssen diese nachvollziehbar und überprüfbar sein. Wird keine Honorarnote eingereicht oder ist\ndiese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen\ngeschätzt (BSK StPO-STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Art. 429 N 17b).\n\nMit Entschädigungsgesuch vom 15. September 2010 macht die Gesuchstellerin eine\nEntschädigung für Verteidigungskosten in Höhe von Fr. 100‘000.- geltend. Als Beilage zur\nErgänzung ihres Entschädigungsgesuchs vom 16. Oktober 2012 hat die Gesuchstellerin eine 13-\nseitige Kostenliste eingereicht, mit welcher sie einen Zeitaufwand von 184 Stunden und\n40 Minuten, mithin ein Honorar und Auslagen in Höhe von Fr. 61‘117.60 für die von ihrem\nRechtsanwalt erbrachten Arbeiten in Rechnung stellt.\n\nVorab gilt es darauf hinzuweisen, dass der durch die Gesuchstellerin mittels Kostennote belegte\nArbeitsaufwand ihres Rechtsanwalts Fr. 61‘117.60 beträgt, so dass bei der Festsetzung von\ndiesem Betrag auszugehen ist und nicht von dem im Entschädigungsgesuch geltend gemachten\nBetrag von Fr. 100‘000.-, welcher nicht weiter substantiiert worden ist.\n\n"}