{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2011-83_2015-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2011_83_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ed183d2b99a823bf7771eeeb5f7c3c7d20e23e1cc258978e14e44659be52941ab7547ccb0cb8ef3abd363e8e3b63f979&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ed183d2b99a823bf7771eeeb5f7c3c7d20e23e1cc258978e14e44659be52941ab7547ccb0cb8ef3abd363e8e3b63f979&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2011_83", "Checksum": "85057d2ac57875be6345f02bf0c65f39"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2011 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.06.2015 501 2011 83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 15.06.2015 501 2011 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:45:30", "Checksum": "bf33d0969e95f9674e16e94ac22b771a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.06.2015 501 2011 83\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\n b) In ihren Eingaben vom 15. September 2010 und vom 16. Oktober 2012 bestreitet die\nGesuchstellerin, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt gewesen sei. Sie führt\nam 16. Oktober 2012 aus, dass davon ausgegangen werden dürfe, dass mit aktueller Kenntnis\nvon einer Entlassung Umgang genommen worden wäre und sich eine Verwarnung als\nangemessen erwiesen hätte.\n\nInsofern als die Gesuchstellerin in ihrem Entschädigungsgesuch vom 15. September 2010 die\nEntschädigungsforderung u.a. damit begründet, dass das Strafverfahren zur Auflösung des\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 16\n\nArbeitsverhältnisses geführt habe, rechtfertigt sich ein Beizug der Akten zum\nVerwaltungsverfahrens bzw. des Verfahrens vor Kantonsgericht und vor Bundesgericht betreffend\nAuflösung des Dienstverhältnisses, denn diese Akten geben Aufschluss darüber, ob die\nEntlassung der Gesuchstellerin rechtmässig war. Folglich ist der Beweisantrag der\nGesuchsgegnerin 1 gutzuheissen, und die Akten zum Verwaltungsverfahrens bzw. des Verfahrens\nvor Kantonsgericht und vor Bundesgericht betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses sind\nbeizuziehen.\n\n4. Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob die Geltendmachung einer Entschädigung zu Lasten des\nStaates von insgesamt Fr. 650'000.-, davon Fr. 500‘000.- für wirtschaftliche Einbussen,\nFr. 50'000.- für erlittene seelische Unbill sowie Fr. 100'000.- für Verteidigungskosten, durch die\nGesuchstellerin gerechtfertigt ist.\n\na) Die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, hat Anspruch auf: a.\neine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte;\nb. eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung\nam Strafverfahren entstanden sind; c. eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer\npersönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO).\n\nDer Beweis des materiellen Schadens, von dessen Umfang sowie des Kausalzusammenhangs\nzwischen der Prozesshandlung und dem Schaden obliegt dem Gesuchsteller (BGE 107 IV 155\nE. 5, 113 IV 93 E. 3e, 113 Ia 177 E. 3a, 117 IV 209 E. 4b; ZWR 2003 S. 185 ff.; G. PIQUEREZ,\nPrécis de procédure pénale suisse, Zürich 2006, N. 1562); dieser hat den Schaden zu beziffern\nund soweit möglich zu belegen (BJM 1999 S. 342; vgl. zum Ganzen auch Kantonsgericht, FZR\n2001, S. 94, E. 2).\n\nDie Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche infolge eines Freispruchs oder einer Einstellung\ndes Verfahrens sind von Amtes wegen zu prüfen, doch den Freigesprochenen trifft eine\nMitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des\nEntschädigunsanspruchs. Unterlässt er es, seine Ansprüche anzumelden, zu beziffern und zu\nbelegen, obwohl er dazu aufgefordert wurde und dies hätte tun können, verliert er seine\nAnsprüche und kann sie nicht später auf andere Weise geltend machen (SCHMID, StPO\nPraxiskommentar, 2. Auflage, Art. 429 N 14).\n\nDie Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:\na. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder\ndessen Durchführung erschwert hat; b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu\nentschädigen hat; oder c. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430\nAbs. 1 StPO).\n\nb) Mit der Bundesverfassung und der EMRK ist es vereinbar, einem nicht verurteilten\nBeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d. h.\nim Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine\ngeschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen\nRechtsordnung stammen kann, verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder\ndessen Durchführung erschwert hat. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der\nStaat und damit die Allgemeinheit für Verfahrenskosten aufkommen soll, die von einem\nAngeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht wurden. Das in Frage stehende\nschuldhafte Verhalten wird nach einem objektiven Massstab bewertet, d. h. es wird verglichen mit\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 16\n\njenem Verhalten, das nach der Rechtsordnung unter den gegebenen Verhältnissen von einem\nDurchschnittsmenschen erwartet werden durfte. Tadelnswert und somit schuldhaft ist ein\nVerhalten dann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden\nDurchschnittsverhalten abweicht, wobei das Verschulden umso schwerer wiegt, je grösser das\nAusmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist. Erforderlich ist weiter, dass das schuldhafte Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung\ngeeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu wecken und damit Anlass zur Eröffnung\neines Strafverfahrens zu geben. In diesem Fall ist deshalb eine Kürzung oder Verweigerung der\nEntschädigung ohne weiteres zulässig. Die Frage nach der Abweichung von einem\nDurchschnittsverhalten ist die \"objektive Seite\" des Verschuldens. Dessen subjektive Seite ist die\nUrteils- oder Zurechnungsfähigkeit. Eine schädigende Handlung wird demjenigen nicht\nzugerechnet, der nicht urteilsfähig ist. Trotz fehlender Urteilsfähigkeit kann aber der Richter den\nSchädiger zu teilweisem oder vollem Schadenersatz verpflichten, wenn die Billigkeit dies nahe legt\n(vgl. zum Ganzen P. CORBOZ/F. BAUMANN, FZR 2007, S. 355, mit weiteren Hinweisen).\n\n"}