{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2011-83_2015-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2011_83_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ed183d2b99a823bf7771eeeb5f7c3c7d20e23e1cc258978e14e44659be52941ab7547ccb0cb8ef3abd363e8e3b63f979&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ed183d2b99a823bf7771eeeb5f7c3c7d20e23e1cc258978e14e44659be52941ab7547ccb0cb8ef3abd363e8e3b63f979&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2011_83", "Checksum": "85057d2ac57875be6345f02bf0c65f39"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2011 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.06.2015 501 2011 83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 15.06.2015 501 2011 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:45:30", "Checksum": "bf33d0969e95f9674e16e94ac22b771a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.06.2015 501 2011 83\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\nDie Gesuchsgegnerin 1 hebt hervor, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses vom\nBundesgericht als gerechtfertigt beurteilt worden sei. Ursache der bereits am 7. Juli 2006 verfügten\nEntlassung sei einzig die Existenz „schwarzer Kassen“ gewesen. Die Anzeige an die\nStrafverfolgungsbehörden sei jedoch erst am 3. August 2006 erfolgt. Somit sei das Strafverfahren\ngar nicht kausal für die Entlassung gewesen. Hinsichtlich des Verlustes des Lehrauftrags verlange\ndas Gesamtwohl der Universität, dass eine korrekte Beziehung zwischen der Universität und den\nAngehörigen des Lehrkörpers bestehe, womit auch eine Vorbildfunktion der Dozenten für die\nStudierenden einhergehe. Eine solche Funktion sei deshalb nicht mit der Einleitung eines\nStrafverfahrens gegen einen Dozenten vereinbar.\n\nSie weist darauf hin, dass die Mediatisierung keine Folge der strafrechtlichen Untersuchung sei.\nDie Strafverfolgungsbehörden hätten keine aktive Informationspolitik betrieben. Die\nMedienabdeckung dieses Ereignisses sei die Folge der verwaltungsrechtlichen Verfahren und\nmöglicherweise auch der besonderen persönlichen Situation der Gesuchsstellerin. Somit bestehe\nauch hier keine Kausalität zum Strafverfahren.\n\nDie Gesuchsgegnerin 1 unterstreicht, dass sich in der Kostenliste von Rechtsanwalt Clerc im\nRahmen des Strafverfahrens vor der Rechtsmittelinstanz sowie des verwaltungs- und\nbundesgerichtlichen Verfahrens ausgeführte Arbeiten befinden würden, welche bereits abgegolten\nworden oder hier jedenfalls nicht zu berücksichtigen seien.\n\nAbschliessend macht sie geltend, die Entschädigungsforderung sei kaum substantiiert. Die geltend\ngemachten Schadensbeträge seien in einer nicht nachzuvollziehender Weise nicht nur gerundet,\nsondern auch überhaupt nicht durch Fakten belegt worden. Es fehle im Übrigen auch der\nNachweis der Kausalität des Schadens, welche wie dargelegt in Tat und Wahrheit nicht gegeben\nsei. Die Beweislast dafür obliege der Gesuchstellerin.\n\nc) In ihrer Stellungnahme vom 19. September 2014 weist die Gesuchstellerin darauf hin,\ndass der Untersuchungsrichter G.________ in dieser Angelegenheit während drei Jahren keine\nUntersuchungshandlung vorgenommen und nichts entschieden habe. Vielmehr habe er die\nUntersuchung der Swissmedic überlassen, welche trotz Anschuldigungen und dem gegen sie\ndiesbezüglich geführten Verfahren zu keinem Zeitpunkt durchgedrungen sei. Sie behauptet, ihre\nArgumentation bezüglich der Kenntnis von der Existenz der schwarzen Kasse durch das Spital,\ndes Nichtbestehens eines Pflichtenhefts sowie der Anwendbarkeit des Spitalreglements seien\nunbeachtet geblieben.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 16\n\nDie Gesuchstellerin wirft H.________, I.________, J.________, K.________ und der L.________\nvor, eine aktive Informationspolitik gegen sie betrieben zu haben. Sie sei durch ihre Arbeitgeberin\nsowie die Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden dem medialen Interesse ausgesetzt\nworden, so sei sie auch erst nach den Medien und durch diese von ihrer Entlassung in Kenntnis\ngesetzt worden.\n\nSie erklärt, sie habe sich mit der Universität Freiburg zu keinem Zeitpunkt in einer konfliktuellen\nSituation befunden.\n\nd) Die Gesuchsgegnerin 2 weist darauf hin, dass die der Gesuchsergänzung vom\n16. Oktober 2012 beigefügte Honorarnote nicht präzisiere, in welchem konkreten Verfahren die\njeweiligen grundsätzlich honorarberechtigten anwaltlichen Bemühungen geleistet worden seien.\nEine entsprechende Ausscheidung werde zwar kaum mit einer auf die Minute genauen\nTrennschärfe möglich sein, habe doch der Verteidiger der Gesuchstellerin in den Verhandlungen\nvor erster und zweiter Instanz im ein- und demselben Plädoyer sowohl zu den Anschuldigungen im\nkantonalen Strafverfahren wie auch zu derjenigen im Verwaltungsstrafverfahren Stellung zu\nnehmen gehabt und habe die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung auch zur Abklärung der\nTatvorwürfe des StGB gedient. Dennoch sei eine Ausscheidung der anwaltlichen Bemühungen im\nHinblick auf das Verwaltungsstrafverfahren einerseits und das kantonale Strafverfahren\nandererseits unumgänglich, weil allfällige Entschädigungen nicht von denselben Behörden zu\ntragen seien.\n\n3. a) Vorab gilt es, über den von der Gesuchsgegnerin 1 mit Stellungnahme vom 12. August\n2014 gestellten Beweisantrag auf Beizug der Akten zum Verwaltungsverfahrens bzw. des\nVerfahrens vor Kantonsgericht und vor Bundesgericht betreffend Auflösung des\nDienstverhältnisses zu entscheiden. Sie hält fest, dass die Entlassung der Gesuchstellerin nicht\nFolge des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens gewesen sei.\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 19. September 2014 äussert sich die Gesuchstellerin nicht zu diesem\nBeweisantrag.\n\nNach Art. 331 Abs. 1 und 3 StPO bestimmt die Verfahrensleitung, welche Beweise im\nBerufungsverfahren erhoben werden. Lehnt sie einen Beweisantrag ab, teilt sie dies den Parteien\nmit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.\n\nGemäss Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren\nund im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des\nerstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind,\ndie Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen\nunzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer\nPartei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.\n\n"}