{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2011-83_2015-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2011_83_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ed183d2b99a823bf7771eeeb5f7c3c7d20e23e1cc258978e14e44659be52941ab7547ccb0cb8ef3abd363e8e3b63f979&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ed183d2b99a823bf7771eeeb5f7c3c7d20e23e1cc258978e14e44659be52941ab7547ccb0cb8ef3abd363e8e3b63f979&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2011_83", "Checksum": "85057d2ac57875be6345f02bf0c65f39"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2011 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.06.2015 501 2011 83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 15.06.2015 501 2011 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:45:30", "Checksum": "bf33d0969e95f9674e16e94ac22b771a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.06.2015 501 2011 83\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\nErwägungen\n1. a) Die eidgenössische Strafprozessordnung (StPO) trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Gemäss\nArt. 449 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, von den\nnach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen\nnichts anderes vorsehen. Demnach prüft die Strafbehörde den Anspruch der beschuldigten Person\nauf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Verfahren, die bei\nInkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung hängig sind, werden nach dem neuen\nRecht fortgeführt (Art. 449 Abs. 1 StPO).\n\nDie Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 16\n\nb) Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 650‘000.-.\n\n2. a) Mit fristgerecht eingereichtem Entschädigungsgesuch vom 15. September 2010 beantragt\ndie Gesuchstellerin eine Entschädigung zu Lasten des Staates von insgesamt Fr. 650'000.-, davon\nFr. 50'000.- für erlittene seelische Unbill sowie Fr. 100'000.- für ihre Verteidigungskosten. Sie führt\naus, dass sie sich zum Zeitpunkt der Einleitung der Administrativuntersuchung im Jahr 2006 in\neinem gesundheitlich sehr bedenklichen und labilen Zustand befunden habe. Die Gesuchstellerin\nkritisiert die Länge des Untersuchungsverfahrens, während parallel zahlreiche\nAdministrativentscheide bezüglich ihrer Entlassung als B.________ erfolgt seien. Sie macht\ngeltend, dass die zahlreichen gegen sie erhobenen Vorwürfe in keinem Verhältnis zu der mit Urteil\ndes Bezirksstrafgerichts vom 20. November 2009 erfolgten Verurteilung stünden.\n\nAusserdem weist sie darauf hin, dass das gegen sie geführte Verfahren ein starkes\nMedieninteresse geweckt habe, was umso bedenklicher sei, als ihre Identität und der Umstand,\ndass sie sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen habe, dadurch bekannt geworden sei.\n\nSie macht geltend, das gegen sie geführte Strafverfahren habe nicht nur zur Auflösung des\nArbeitsverhältnisses geführt, sie habe dadurch auch noch ihren Lehrauftrag an der Universität\nFreiburg verloren. Sie sei während einer gewissen Zeit arbeitslos gewesen und habe keine ihrer\nAusbildung entsprechende Neuanstellung finden können. Das Strafverfahren sei für sie und ihre\nFamilie sehr belastend gewesen.\n\nMit Eingabe vom 16. Oktober 2012 ergänzte die Gesuchstellerin ihr Entschädigungsgesuch vom\n15. September 2012. Sie hält fest, dass sie zwischenzeitlich mit Ausnahme vom Vorwurf der\nungetreuen Geschäftsführung von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen worden sei. Sie räumt ein,\ndass sie angesichts der Tatsache, dass sie nicht von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen worden\nsei, einen Teil des ihr erwachsenden Schadens selbst zu tragen habe. Dieser Umstand sei bei der\nFestsetzung ihrer Parteientschädigung bereits insofern berücksichtigt worden, als während der\nmehr als 6-jährigen Verfahrensdauer nicht sämtliche Interventionen vollumfänglich erfasst worden\nseien und dem Interessenwert von Fr. 150‘000.- nicht Rechnung getragen worden sei. Die\nVerfahrensdauer von annähernd 6 Jahren, welche ihr in keiner Weise anzulasten sei, erweise sich\nals schwerwiegend.\n\nEin Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, welches 1996 begonnen habe, bestünde aus\nheutiger Sicht und mit Rücksicht auf die nunmehr bestätigten Vorhaltungen insoweit nicht, als den\nals rechtswidrig erachteten Auszahlungen der Pikettentschädigungen eine blosse Anwendung des\nPersonalgesetzes zugrunde gelegen sei. Es sei zwar korrekt, dass sie zur Erlangung der\nPikettentschädigungen den Rechtsweg hätte beschreiten sollen, doch es dürfe davon\nausgegangen werden, dass mit heutiger Kenntnis von einer Entlassung Abstand genommen\nworden wäre und sich eine Verwarnung als angemessen erwiesen hätte. Aufgrund des\nfortdauernden Verfahrens habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, eine annähernd gleichwertige\nAnstellung zu finden. Ausserdem sei ihr der Lehrauftrag an der Universität Freiburg entzogen\nworden. Der Verdienstrückgang könne langfristig auf mindestens 50% beziffert werden.\n\nb) In ihrer Stellungnahme zum Entschädigungsgesuch vom 12. August 2014 beantragt die\nGesuchsgegnerin 1, das Entschädigungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen. Die\nGesuchsgegnerin 1 führt aus, gegen die Gesuchstellerin sei ein Strafverfahren wegen ungetreuer\nAmtsführung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter Veruntreuung, Sich Bestechen\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 16\n\nLassens, evtl. Vorteilsannahme und Urkundenfälschung geführt worden, und sie sei wegen\nungetreuer Geschäftsbesorgung zwischen Ende 1996 und Mai 2006 verurteilt worden.\n\nSie weist darauf hin, dass die teilweise Nichtverurteilung ihren Grund nicht darin habe, dass\ngewisse Sachverhalte weggefallen seien, sondern einzig darauf zurückzuführen sei, dass der für\ndie gesamte Untersuchung identische Sachverhalt, nämlich die Existenz nicht offizieller Konten der\nSpitalapotheke des Kantonsspitals, der Grund der Zahlungen auf diese Konten und die\nVerwendung der dort liegenden Mittel, schliesslich nur unter einem Aspekt, nämlich dem der\nungetreuen Geschäftsbesorgung, strafbar gewesen sei. Die Untersuchung habe sich auf diese\nKonten bezogen und der Umstand, dass der juristische Blick auch auf Straftaten gerichtet\ngewesen sei, deren Tatbestand im Ergebnis nicht erfüllt gewesen sei, habe keine zusätzliche\nNachteile für die Gesuchstellerin mit sich gebracht.\n\n"}