{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2011-83_2015-06-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2011_83_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ed183d2b99a823bf7771eeeb5f7c3c7d20e23e1cc258978e14e44659be52941ab7547ccb0cb8ef3abd363e8e3b63f979&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ed183d2b99a823bf7771eeeb5f7c3c7d20e23e1cc258978e14e44659be52941ab7547ccb0cb8ef3abd363e8e3b63f979&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2011_83", "Checksum": "85057d2ac57875be6345f02bf0c65f39"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2011 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.06.2015 501 2011 83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 15.06.2015 501 2011 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:45:30", "Checksum": "bf33d0969e95f9674e16e94ac22b771a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.06.2015 501 2011 83\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\nDas Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic beantragte, A.________ der mehrfachen\nÜbertretung nach Art. 33 Abs. 2 HMG in Verbindung mit 87 Abs. 1 lit. b HMG schuldig zu\nsprechen, eventuell der mehrfachen fahrlässigen Übertretung dieser Bestimmungen. Swissmedic\nbeantragte zudem – in Bestätigung der Strafbescheide vom 18. und 19. März 2009 - A.________\nzu zusätzlichen Bussen von Fr. 2000.- (betr. E.________) bzw. Fr. 800.- (betr. F.________) zu\nverurteilen. Ausserdem seien A.________ die Verfahrenskosten gemäss Strafbescheiden\naufzuerlegen (Verfahren 501 2010 55).\n\nE. Am 15. September 2010 reichte A.________ bei der Strafkammer ein\nEntschädigungsgesuch im Sinne von Art. 242 StPO-FR ein. Sie beantragt eine Entschädigung zu\nLasten des Staates von insgesamt Fr. 650'000.-, davon Fr. 500‘000.- für wirtschaftliche Einbussen,\nFr. 50'000.- für erlittene seelische Unbill sowie Fr. 100'000.- für ihre Verteidigungskosten.\n\nIn ihrem Urteil vom 20. September 2010 entschied die Strafkammer, das Entschädigungsverfahren\nbis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in den Angelegenheiten 501 2010 55/56 und 57 zu\nsistieren.\n\nMit Urteil vom 21. Januar 2011 befand die Strafkammer, nach neuer Strafprozessordnung erkenne\ndie jeweilige Strafbehörde über den Anspruch auf Entschädigung, weshalb die Beurteilung des\nEntschädigungsgesuchs in die Zuständigkeit des Strafappellationshofs falle und sie die Akten an\nden Appellationshof übermittelte (Verfahren 502 2010 511). Dieser Entscheid ist rechtskräftig.\n\nF. Mit Urteil vom 16. September 2011 wurden die Berufungen von Swissmedic und von\nA.________ vom Strafappellationshof abgewiesen, während die Berufung der Staatsanwaltschaft\nteilweise gutgeheissen wurde. Der Strafappellationshof sprach A.________ der ungetreuen\nGeschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen im Jahr 2003, sowie der\nungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (mit\nBereicherungsabsicht), begangen in der Zeit von Ende 1996 bis April 2006, schuldig und\nverurteilte sie deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-, bedingt vollziehbar\nbei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem verpflichtete er A.________ gestützt auf Art. 71 StGB\nzur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 10‘612.- an den Kanton Freiburg. Die Kosten des\nerstinstanzlichen Verfahrens wurden je hälftig A.________ und dem Staat Freiburg auferlegt,\nwährend die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bezüglich Verletzung des Heilmittelgesetzes\ndem Bund auferlegt wurden. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden A.________ und\nSwissmedic zu je zwei Fünfteln und dem Staat Freiburg zu einem Fünftel auferlegt. Für die\nBerufungsverfahren betreffend Swissmedic und der Staatsanwaltschaft wurden A.________\nParteientschädigungen von Fr. 2‘800.- bzw. Fr. 1‘400.- zugesprochen.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 16\n\nMit Urteil vom 16. September 2011 entschied der Strafappellationshof, dass über das von\nA.________ eingereichte Entschädigungsgesuch nach der rechtskräftigen Erledigung des\nvorliegenden Verfahrens befunden werde.\n\nG. Am 23. November 2011 erhoben sowohl A.________ als auch Swissmedic gegen dieses\nUrteil Beschwerde beim Bundesgericht.\n\nA.________ beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg sei aufzuheben und sie sei\nfreizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\nSwissmedic stellte die Anträge, A.________ sei der mehrfachen vorsätzlichen, eventuell der\nmehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 2\ni.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. b (evt. auch i.V.m. Art. 87 Abs. 3) HMG schuldig zu sprechen und zu\nBussen von Fr. 2‘000.- und Fr. 800.- zu verurteilen. Zudem stellte sie Anträge zur Verteilung der\nVerfahrenskosten in den verschiedenen Verfahrensstadien.\n\nMit Urteilen vom 3. Juli und 11. Dezember 2012 wies das Bundesgericht die beiden Beschwerden\nab.\n\nAlsdann wurden die Strafakten im Verwaltungsverfahren betreffend die Rechtmässigkeit der\nfristlosen Kündigung beigezogen. Dieses Verfahren wurde mit Bundesgerichtsurteil vom\n27. Januar 2014 rechtskräftig entschieden.\n\nH. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 ergänzte A.________ (nachfolgend: die Gesuchstellerin)\nihr Entschädigungsgesuch vom 15. September 2010. In ihrer Stellungnahme zum\nEntschädigungsgesuch vom 12. August 2014 beantragt die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die\nGesuchsgegnerin 1), das Entschädigungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Eingabe vom\n19. September 2014 äusserte sich die Gesuchstellerin zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft\nvom 12. August 2014.\n\nMit Stellungnahme vom 19. Januar 2015 beantragt Swissmedic (nachfolgend: die\nGesuchsgegnerin 2), der Gesuchstellerin bzw. ihrem Anwalt sei unter Androhung des\nNichteintretens im Unterlassungsfall Frist zur Detaillierung ihres Entschädigungsanspruchs\nanzusetzen. Anschliessend sei der Swissmedic nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme\neinzuräumen.\n\nEs wurden keine weiteren Stellungnahmen eingeholt. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren\nRechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird\nauf die Akten verwiesen.\n\n"}