zugesprochen worden sei, zuletzt auch nicht auf das Wiedererwägungsgesuch hin, habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt diesbezüglich nicht genügend festgestellt. Weiter wird Unangemessenheit geltend gemacht. b) Vorab gilt festzustellen, dass der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2015 ist, der sich ausschliesslich auf ihre Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2014 bezieht, nicht hingegen das Urteil des Polizeirichters vom 1. Dezember 2014.