c) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO), wobei sie weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch – die Beurteilung von Zivilklagen ausgenommen – an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist; die Strafkammer kann somit eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, nachdem ihm das Schreiben vom 16. April 2014 nicht zugestellt und ihm keine Entschädigung und Genugtuung Kantonsgericht KG Seite 4 von 6