Unter diesen Umständen kann von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG abgewichen werden. Das vorliegende Verfahren wird folglich in deutscher Sprache durchgeführt. b) Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerde ist innert Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO von der mit ihrem Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 382 Abs. 1 StPO) eingereicht worden. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.