Vielmehr legt sie den Entscheid über das Abweichen von den allgemeinen Bestimmungen über die Verfahrenssprache in das pflichtgemässe Ermessen des Richters. Im Einzelfall ist folglich nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGE 122 I 373 E. 1; 90 II 144; Urteil des Bundesgerichts 5P.62/2001 vom 4. März 2002, E. 2c). Vorliegend sind zwar die Verfahrensakten der Vorinstanz zum grössten Teil in französischer Sprache gehalten. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeschrift jedoch auf Deutsch eingereicht; darin erklärt er, dass er der französischen Sprache absolut nicht mächtig sei. Zudem sind am vorliegenden Verfahren ausser der Staatsanwaltschaft keine andern Parteien beteiligt.