zuzusprechen. Mit Entscheid vom 13. Januar 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Wiedererwägungsgesuch ab (act. 13039). C. Am 26. Januar 2015 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2015 und beantragte, dieser sei aufzuheben, eventualiter sei das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Dezember vollumfänglich gutzuheissen, d.h. es sei dem Beschwerdeführer im Verfahren F 13 418 eine Entschädigung von Fr. 5‘700.80 sowie eine Genugtuung von Fr. 2‘600.- zuzusprechen. Im Rahmen seiner Stellungnahme verwies der Staatsanwalt vollumfänglich auf seinen Entscheid vom 13. Januar 2015 und verzichtete im Weiteren auf eine Stellungnahme.