Am 17. Dezember 2014 wies der Polizeirichter das „Berichtigungsgesuch“ ab (act. 13036 f.). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 machte A.________ bei der Staatsanwaltschaft ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen anhängig. Dem Wiedererwägungsgesuch können folgende Anträge entnommen werden: Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Verfahren F 13 418 sei A.________ eine Entschädigung von Fr. 5‘700.80 zuzusprechen. Zudem sei ihm für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug von 2 Tagen und das unverhältnismässig harte Vorgehen der Polizei eine Genugtuung von Fr. 2‘600.- Kantonsgericht KG Seite 3 von 6