Mit „Berichtigungsgesuch, eventualiter Anmeldung Berufung betreffend Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen“ vom 15. Dezember 2014 ersuchte A.________ den Polizeirichter, die Dispositivziffer 3 des Urteils vom 1. Dezember 2014 wie folgt zu berichtigen: „Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sei A.________ eine Entschädigung von Fr. 6‘700.80 zuzusprechen. Für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug von 2 Tagen und des unverhältnismässig harte Vorgehen der Polizei sei A.________ eine Genugtuung von Fr. 3‘000.- zuzusprechen.“ Gleichzeitig meldete er in diesem Punkt Berufung an (act. 13030 f.). Am 17. Dezember 2014 wies der Polizeirichter das „Berichtigungsgesuch“ ab (act.