Mit Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 1. Dezember 2014 wurde A.________ vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen. Dabei wurden ihm für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von Fr. 1‘000.- sowie für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug eine Genugtuung von Fr. 400.- zugesprochen (Dispositivziffer 3; act 13024 ff.).