Am 15. Juli 2014 erliess die Staatsanwaltschaft – anstelle des Strafbefehls vom 21. Oktober 2013 – einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und eine Einstellungsverfügung wegen versuchten Diebstahls und versuchten Hausfriedensbruchs (act. 10020 ff.). Eine Entschädigung oder Genugtuung wurde im Rahmen der Einstellungsverfügung nicht zugesprochen. Gegen die Einstellungsverfügung legte A.________ innert Frist kein Rechtsmittel ein; hingegen erhob er gegen den Strafbefehl am 18. Juli 2014 Einsprache (act. 10028).