B. Am 21. Oktober 2013 erliess die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung betreffend versuchter Sachbeschädigung (act. 10003 f.) sowie einen Strafbefehl wegen versuchten Diebstahls, versuchten Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (act. 10005 ff.). Gegen den Strafbefehl erhob A.________ am 31. Oktober 2013 Einsprache (act. 10011). Mit Schreiben vom 16. April 2014 wurde A.________ mit Blick auf den Abschluss des Verfahrens eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um allfällige Entschädigungsansprüche geltend zu machen (act. 9019). Dieses Schreiben wurde per A-Post versendet, womit kein Nachweis der Zustellung vorliegt.