Sachverhalt A. Am 21. Januar 2013 wurde gegen A.________ ein Verfahren wegen Sachbeschädigung, versuchtem Diebstahl und versuchtem Hausfriedensbruch eröffnet (act. 5000; Verfahrensnummer: F 13 418). Infolgedessen wurde A.________ am 19. Februar 2013, 17.10 Uhr, an seinem Wohnsitz durch die Luzerner Polizei rechtshilfeweise vorläufig festgenommen (act. 8004, 2031 ff.) und seine Wohnung auf entsprechende Anordnung hin durchsucht (act. 8005). Im Rahmen der Hausdurchsuchung wurden Waffen und gefährliche Gegenstände sichergestellt (act. 2045 ff.). Im Anschluss an die Einvernahme vom 20. Februar 2013 wurde A.________ um 11.37 Uhr aus der Haft entlassen (act. 2038).