{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-05-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-15_2015-05-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_15_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a2757a2e31ffefeeaeb040b2a6924a2d8f93c3a50526be1d1136fc4d50c07fc7f9834676a77141594392367addbe49b1&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a2757a2e31ffefeeaeb040b2a6924a2d8f93c3a50526be1d1136fc4d50c07fc7f9834676a77141594392367addbe49b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_15", "Checksum": "93902747afe4924a8ce46e195db923cb"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["502 2015 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 22.05.2015 502 2015 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 22.05.2015 502 2015 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 04:47:48", "Checksum": "1eb429130a3d654bcd5288ce38590e6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 22.05.2015 502 2015 15\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\n d) Das Dispositiv der Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2014 sieht zugunsten von\nA.________ weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung vor. Eine Begründung dazu findet\nsich nicht. Die Staatsanwaltschaft ist damit vom in Art. 429 StPO enthaltenen Grundsatz\nabgewichen, wonach die beschuldigten Person – sofern nicht die Voraussetzungen für eine\nVerweigerung der Entschädigung gemäss Art. 430 StPO gegen sind – einen Anspruch auf\nEntschädigung (Schadenersatz) und Genugtuung hat. Dagegen hätte der Beschwerdeführer das\nRechtsmittel der Beschwerde erheben können. Dies hat er unterlassen, obwohl im Rahmen der\nvorliegenden Beschwerde etwa geltend macht, ihm sei das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom\n16. April 2014 zur Anmeldung seiner Entschädigungsansprüche nicht zugestellt worden. Eine\nWiedererwägung der Einstellungsverfügung ist nicht möglich. Die Rechtsfrage, ob die\nStaatsanwaltschaft mit ihrer Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2014 Art. 429 StPO verletzt hat,\nkann nicht (mehr) geprüft werden: Die Einstellungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.\n\nIm Übrigen waren dem Beschwerdeführer die Umstände, auf welche er seine Entschädigungs- und\nGenugtuungsansprüche stützt (insbesondere ungerechtfertigte Untersuchungshaft [2 Tage],\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 6\n\nverlorene Arbeitstage, Verhaftung mittels „Überfallskommando“, unverhältnismässig durchgeführte\nHausdurchsuchung, dadurch verursachte psychische Probleme) im Zeitpunkt der\nEinstellungsverfügung vom 15. Juli 2014 bekannt und bezogen sich auf die Vorwürfe des\nversuchten Diebstahls und versuchten Hausfriedensbruchs, welche mit der genannten\nEinstellungsverfügung erledigt worden sind. Es lägen damit keine wesentlich geänderten\nUmstände oder neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vor (vgl. SCHMID, a.a.O. N 109).\nWürde entgegen der Auffassung des hiesigen Gerichts die Möglichkeit der Wiedererwägung\nbejaht, lägen damit keine Gründe vor, die eine solche anzeigen würden.\n\nDie Beschwerde ist somit abzuweisen.\n\ne) Das vom Beschwerdeführer eventualiter gestellte Rechtsbegehren wird als Antrag auf\neinen reformatorischen Entscheid des hiesigen Gerichts entgegengenommen und folglich mit dem\nHauptbegehren abgewiesen. Die Wiedererwägung ist vor der Beschwerdeinstanz kein zulässiges\nRechtsmittel (vgl. dazu auch KG FR 502 2014 123 vom 4. September 2014).\n\n3. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu\ntragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 576.- (Gebühr: Fr. 500.-;\nAuslagen: Fr. 76.-) festzusetzen.\n\nEine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429\nStPO analog).\n\n(Dispositiv auf der nächsten Seite)\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 6\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 576.- festgesetzt und A.________\nauferlegt.\n\nIII. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.\n\nIV. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 22. Mai 2015/lgr\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n"}