{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-05-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-15_2015-05-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_15_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a2757a2e31ffefeeaeb040b2a6924a2d8f93c3a50526be1d1136fc4d50c07fc7f9834676a77141594392367addbe49b1&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a2757a2e31ffefeeaeb040b2a6924a2d8f93c3a50526be1d1136fc4d50c07fc7f9834676a77141594392367addbe49b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_15", "Checksum": "93902747afe4924a8ce46e195db923cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 22.05.2015 502 2015 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 22.05.2015 502 2015 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:46:02", "Checksum": "29dc0fdc55d4cb1c6a48ab0f783b561d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 22.05.2015 502 2015 15\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\nDas Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art.\n115 Abs. 4 JG). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von dieser Regel\nabweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein Nachteil erwächst oder die beschuldigte\nPerson in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 JG). Diese als Kann-Vorschrift ausgestaltete\nBestimmung gewährt keinen Rechtsanspruch darauf, dass von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG\nabgewichen wird. Vielmehr legt sie den Entscheid über das Abweichen von den allgemeinen\nBestimmungen über die Verfahrenssprache in das pflichtgemässe Ermessen des Richters. Im\nEinzelfall ist folglich nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGE 122 I 373 E. 1; 90 II 144;\nUrteil des Bundesgerichts 5P.62/2001 vom 4. März 2002, E. 2c).\n\nVorliegend sind zwar die Verfahrensakten der Vorinstanz zum grössten Teil in französischer\nSprache gehalten. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeschrift jedoch auf Deutsch\neingereicht; darin erklärt er, dass er der französischen Sprache absolut nicht mächtig sei. Zudem\nsind am vorliegenden Verfahren ausser der Staatsanwaltschaft keine andern Parteien beteiligt.\n\nUnter diesen Umständen kann von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG abgewichen werden. Das\nvorliegende Verfahren wird folglich in deutscher Sprache durchgeführt.\n\nb) Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die Strafkammer\nzulässig (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerde ist\ninnert Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO von der mit ihrem Rechtsbegehren unterlegenen Partei\n(Art. 382 Abs. 1 StPO) eingereicht worden. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind\nerfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.\n\nc) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO), wobei sie\nweder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch – die Beurteilung von\nZivilklagen ausgenommen – an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist; die Strafkammer\nkann somit eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder\neine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung\nabweisen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).\n\n2. a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, nachdem ihm das\nSchreiben vom 16. April 2014 nicht zugestellt und ihm keine Entschädigung und Genugtuung\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 6\n\nzugesprochen worden sei, zuletzt auch nicht auf das Wiedererwägungsgesuch hin, habe die\nBeschwerdegegnerin den Sachverhalt diesbezüglich nicht genügend festgestellt. Weiter wird\nUnangemessenheit geltend gemacht.\n\nb) Vorab gilt festzustellen, dass der Gegenstand des vorliegenden\nBeschwerdeverfahrens einzig der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2015 ist, der\nsich ausschliesslich auf ihre Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2014 bezieht, nicht hingegen das\nUrteil des Polizeirichters vom 1. Dezember 2014.\n\nc) aa) Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz\noder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf:\nEntschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst.\na); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am\nStrafverfahren entstanden sind (Bst. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer\npersönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Der Anspruch besteht nicht\nnur bei gänzlicher Einstellung, sondern auch bei bloss teilweiser Einstellung. In diesen Fällen ist zu\nprüfen, ob und in welcher Höhe die beschuldigte Person eine Entschädigung und/oder\nGenugtuung beanspruchen kann für diejenigen Straftaten, die mit einer Einstellung endeten\n(GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zu StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429\nStPO N 3).\n\nDabei prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person\nauffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Liefert der\nAnsprecher diese gewünschten Angaben nicht, sind diese für den Entscheid unentbehrlich und\nkönnen die erforderlichen Informationen von der Strafbehörde nicht ohne unzumutbaren weiteren\nAufwand beschafft werden, ist der Anspruch abzuweisen oder nur im plausibel gemachten Umfang\ngutzuheissen (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St.\nGallen 2013, N 1819 m.w.H.)\n\nbb) Kann eine Einstellungsverfügung nicht mehr mit Beschwerde angefochten\nwerden (formelle Rechtskraft), kommt ihr die Wirkung eines freisprechenden Entscheids zu (Art.\n320 Abs. 4 StPO). Eine eingestellte Untersuchung darf nur unter den Voraussetzungen von Art.\n323 StPO wieder aufgenommen werden; eine Wiedererwägung kommt nicht infrage (LANDSHUT,\nin: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zu StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 323 StPO N 1\nf.).\n\n"}