{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-05-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-15_2015-05-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_15_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a2757a2e31ffefeeaeb040b2a6924a2d8f93c3a50526be1d1136fc4d50c07fc7f9834676a77141594392367addbe49b1&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a2757a2e31ffefeeaeb040b2a6924a2d8f93c3a50526be1d1136fc4d50c07fc7f9834676a77141594392367addbe49b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_15", "Checksum": "93902747afe4924a8ce46e195db923cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 22.05.2015 502 2015 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 22.05.2015 502 2015 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:46:02", "Checksum": "29dc0fdc55d4cb1c6a48ab0f783b561d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 22.05.2015 502 2015 15\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n502 2015 15\n\nUrteil vom 22. Mai 2015\nStrafkammer\n\nBesetzung Präsident: Roland Henninger\nRichter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays\nGerichtsschreiberin: Laura Granito\n\nParteien A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Mathias Völker\n\ngegen\n\nSTAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin\n\nGegenstand Wiedererwägung; Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen\n\nBeschwerde vom 26. Januar 2015 gegen den Entscheid der\nStaatsanwaltschaft vom 13. Januar 2015\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 6\n\nSachverhalt\nA. Am 21. Januar 2013 wurde gegen A.________ ein Verfahren wegen Sachbeschädigung,\nversuchtem Diebstahl und versuchtem Hausfriedensbruch eröffnet (act. 5000; Verfahrensnummer:\nF 13 418). Infolgedessen wurde A.________ am 19. Februar 2013, 17.10 Uhr, an seinem\nWohnsitz durch die Luzerner Polizei rechtshilfeweise vorläufig festgenommen (act. 8004, 2031 ff.)\nund seine Wohnung auf entsprechende Anordnung hin durchsucht (act. 8005). Im Rahmen der\nHausdurchsuchung wurden Waffen und gefährliche Gegenstände sichergestellt (act. 2045 ff.). Im\nAnschluss an die Einvernahme vom 20. Februar 2013 wurde A.________ um 11.37 Uhr aus der\nHaft entlassen (act. 2038).\n\nB. Am 21. Oktober 2013 erliess die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung betreffend\nversuchter Sachbeschädigung (act. 10003 f.) sowie einen Strafbefehl wegen versuchten\nDiebstahls, versuchten Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (act.\n10005 ff.). Gegen den Strafbefehl erhob A.________ am 31. Oktober 2013 Einsprache (act.\n10011).\n\nMit Schreiben vom 16. April 2014 wurde A.________ mit Blick auf den Abschluss des Verfahrens\neine Frist von 20 Tagen angesetzt, um allfällige Entschädigungsansprüche geltend zu machen\n(act. 9019). Dieses Schreiben wurde per A-Post versendet, womit kein Nachweis der Zustellung\nvorliegt.\n\nAm 15. Juli 2014 erliess die Staatsanwaltschaft – anstelle des Strafbefehls vom 21. Oktober 2013\n– einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und eine\nEinstellungsverfügung wegen versuchten Diebstahls und versuchten Hausfriedensbruchs (act.\n10020 ff.). Eine Entschädigung oder Genugtuung wurde im Rahmen der Einstellungsverfügung\nnicht zugesprochen. Gegen die Einstellungsverfügung legte A.________ innert Frist kein\nRechtsmittel ein; hingegen erhob er gegen den Strafbefehl am 18. Juli 2014 Einsprache (act.\n10028).\n\nMit Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 1. Dezember 2014 wurde A.________ vom\nVorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen. Dabei wurden ihm für die\nangemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von Fr. 1‘000.- sowie für\nden ungerechtfertigten Freiheitsentzug eine Genugtuung von Fr. 400.- zugesprochen\n(Dispositivziffer 3; act 13024 ff.).\n\nMit „Berichtigungsgesuch, eventualiter Anmeldung Berufung betreffend Entschädigungs- und\nGenugtuungsfolgen“ vom 15. Dezember 2014 ersuchte A.________ den Polizeirichter, die\nDispositivziffer 3 des Urteils vom 1. Dezember 2014 wie folgt zu berichtigen: „Für die\nangemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sei A.________ eine Entschädigung von Fr.\n6‘700.80 zuzusprechen. Für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug von 2 Tagen und des\nunverhältnismässig harte Vorgehen der Polizei sei A.________ eine Genugtuung von Fr. 3‘000.-\nzuzusprechen.“ Gleichzeitig meldete er in diesem Punkt Berufung an (act. 13030 f.). Am 17.\nDezember 2014 wies der Polizeirichter das „Berichtigungsgesuch“ ab (act. 13036 f.).\n\nMit Eingabe vom 30. Dezember 2014 machte A.________ bei der Staatsanwaltschaft ein\nWiedererwägungsgesuch betreffend Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen anhängig. Dem\nWiedererwägungsgesuch können folgende Anträge entnommen werden: Für die angemessene\nAusübung seiner Verfahrensrechte im Verfahren F 13 418 sei A.________ eine Entschädigung\nvon Fr. 5‘700.80 zuzusprechen. Zudem sei ihm für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug von 2\nTagen und das unverhältnismässig harte Vorgehen der Polizei eine Genugtuung von Fr. 2‘600.-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 6\n\nzuzusprechen. Mit Entscheid vom 13. Januar 2015 wies die Staatsanwaltschaft das\nWiedererwägungsgesuch ab (act. 13039).\n\nC. Am 26. Januar 2015 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid der\nStaatsanwaltschaft vom 13. Januar 2015 und beantragte, dieser sei aufzuheben, eventualiter sei\ndas Wiedererwägungsgesuch vom 30. Dezember vollumfänglich gutzuheissen, d.h. es sei dem\nBeschwerdeführer im Verfahren F 13 418 eine Entschädigung von Fr. 5‘700.80 sowie eine\nGenugtuung von Fr. 2‘600.- zuzusprechen.\n\nIm Rahmen seiner Stellungnahme verwies der Staatsanwalt vollumfänglich auf seinen Entscheid\nvom 13. Januar 2015 und verzichtete im Weiteren auf eine Stellungnahme.\n\nErwägungen\n1. a) Der angefochtene Entscheid ist in französischer Sprache ergangen, während die\nBeschwerde in deutscher Sprache abgefasst wurde.\n\n"}