4. a) Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 362.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 62.-) festzusetzen. Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 b) Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO analog). Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 362.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung.