Er hätte dies somit im ordentlichen Verfahren vorbringen können. Somit wäre die Eingabe vom 16. Juli 2015, würde man sie allenfalls als Revisionsgesuch betrachten, wohl als missbräuchlich im Sinne der obenerwähnten Rechtsprechung zu qualifizieren und wäre folglich darauf nicht einzutreten. Unter diesen Umständen wird davon abgesehen, die Eingabe vom 16. Juli 2015 von Amtes wegen dem für Revisionsgesuche zuständigen Gerichtshof weiterzuleiten.