b) Mit Postaufgabe vom 25. Mai 2015 wurde dem Oberamt des Seebezirks – offensichtlich vom Beschwerdeführer – eine Kopie des Führerausweises von B.________ zugestellt. Zudem führt der Polizeirichter in der angefochtenen Verfügung vom Beschwerdeführer unwidersprochen aus, letzterer habe telefonisch mitgeteilt, dass B.________ das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt geführt habe. Der Beschwerdeführer wusste somit schon vor der am 25. Mai 2015 ablaufenden Einsprachefrist, dass B.________ das Fahrzeug geführt hatte. Er hätte dies somit im ordentlichen Verfahren vorbringen können.