Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten (Urteil BGer 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3).