Im Übrigen müsste die Beschwerde mit Verweis auf die – ausser was die Ausführung zum Ablauf der Einsprachefrist betrifft (vgl. E. 2 am Anfang) – zutreffende Begründung des Polizeirichters ohnehin abgewiesen werden. Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 3. Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe vom 16. Juli 2015 allenfalls als Revisionsgesuch zu betrachten und folglich von Amtes wegen dem zuständigen Gerichtshof zu überweisen ist.